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#34
:: Antwort auf #27 Selbstständig und Angestellt zugleich.
admin 19.8.2006, 14:04
Guten Tag, ja es ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Sie brauchen Zudem ist es möglich, bei der Gewerblichen Sozialversicherung um Reduktion bzw. aussetzen des Versicherungsbeitrages zu beantragen. Versteuert wird über ein Formular vom Finanzamt, bitte dort erkundigen. Da gibt es eine Regelung mit max. € 22.000.- Umsatz und ca. €3.800.- Ertrag (Gewinn). Absetzen kann man natürlich genauso, wie bei einem normalen Unternehmen (Auto, Betriebsausgaben, Anschaffungen).
Derzeit keine schlechte Methode um nebenbei etwas zu verdienen.
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Nochmal vom Infoblatt :
Ausnahme von der GSVG/FSVG-Pflichtversicherung für Kleinunternehmer § 4 Abs 1 Z 7 GSVG · Möglichkeit der Befreiung von der Kranken- und Pensions-Pflichtversicherung, wenn die gewerbliche Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird · Unfallversicherung bleibt bestehen · gilt für Versicherte gem § 2 Abs 1 Z1 GSVG: Mitglieder der Wirtschaftskammern (insb. Einzelunternehmer mit Gewerbeschein) und Ärzte (versichert gem. § 2 Abs 2 FSVG) · gilt daher nicht für persönlich haftende Gesellschafter von OHG/OEG und KG/KEG, Gesellschafter-Geschäftsführer, andere Freiberufler! Voraussetzungen kumulativ 1. Umsatz < € 22.000,-- pa., Umsatzgrenze gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG (dh ein einmaliges Überschreiten der Grenze um 15 % innerhalb von 5 Jahren unschädlich) und 2. versicherungspflichtige Einkünfte < Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG, derzeit € 3.881,52 pa (Wert 2005), voraussichtlich 2006: € 3.997,92 pa und 3. innerhalb der letzten 60 Kalendermonate max. 12 Monate GSVG-Pflichtversicherung - oder das Regelpensionsalter wurde erreicht - oder das 57. Lebensjahr wurde vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre waren die Einkommens- und Umsatzgrenzen erfüllt · nur auf Antrag, Formular siehe Beilage und unter http://service.sozialversicherung.at/eSV/container.nsf/launchpdfview · Unfallversicherung bleibt aufrecht, kein Versicherungsschutz in KV und PV, · rückwirkende Ausnahme von GSVG/FSVG Pflichtversicherung ab 1. Jänner des Jahres möglich, in dem der Antrag gestellt wurde und wenn keine Leistungen bezogen wurden · Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand der Steuerbescheide überprüft. Wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind, müssen die Beiträge nachbezahlt werden. --
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